AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ComServ-MV

Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

 

1 Allgemeines

 

ComServ-MV liefert nach üblichem technischem Standard. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten von der vereinbarten Ware, Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen und/ oder Verbesserun­gen bleiben ComServ-MV vorbehalten. Ebenso ist ComServ-MV zu Teillieferun­gen berechtigt. Für Schäden aus Verzug oder Unmöglichkeit haftet ComServ-MV nur, soweit der Kunde grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen vermag. Eine Haftung für entfernte oder Folgeschäden so­wie bei höherer Gewalt entfällt.

 

2 Abrechnungsmodalitäten

 

(a) Dienstleistungen per Fernwartung werden in einem Intervall von 20 Minuten abgerechnet.

 

(b) Vor-Ort-Dienstleistungen werden mit mindesten einer Stunde, danach im Intervall von 30 Minuten, abgerechnet.

 

(c) Überregionale Dienstleistungen (> 50 km Anfahrt) werden mit mindestens zwei Stunden, danach im Stundentakt, abgerechnet.

 

Die Abrechnung der Anfahrt erfolgt nach Fahrzeit zum halben jeweils gültigen Stundensatz.

 

Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Fixtermine.

 

3 Zahlung

 

Die Preise gelten ab Waren. Zahlung erfolgt sofort und abzugsfrei Kasse gegen Dokumente und/oder Ware. Wechsel werden nicht akzeptiert. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ComServ-MV über den Gegenwert frei verfügen kann. Gebühren, Diskont, Inkassospesen, Scheckzinsen und sonstige Zahlungsnebenkosten gehen zulasten des Käufers. Bei erstmaliger Lieferung kann Vorkasse oder Barnachnahme verlangt werden.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist ComServ-MV berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, ebenso bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden nach Vertragsabschluss oder bei falschen Angaben über Kreditwürdigkeit des Kunden bei Vertragsabschluss. In diesem Fall ist ComServ-MV berechtigt, etwa eingeräumte Zahlungsziele aufzukündigen und Ausgleich offener Rechnungen zu verlangen.

 

In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, mit Gegenansprüche aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln auszuüben, es sei denn seine Gegenforderung ist von der ComServ-MV anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Mit aufgerechneten Forderungen darf überhaupt nicht aufgerechnet werden.

 

4 Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der ComServ-MV. Ist der Kunde Kaufmann, bleibt die Ware Eigentum der ComServ-MV bis zur Erfüllung aller Forderungen der ComServ-MV gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung, bis ein Saldoausgleich vorgenommen ist. Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschweg an Dritte ist nicht gestattet. Von der dritten Seite vorgenommene gerichtliche Pfändungen sind unverzüglich ComServ-MV anzuzeigen.

Der Kunde und ComServ-MV sind sich einig, dass bei der Verarbeitung  der gelieferten Waren nach §950 BGB eine neue Sache für ComServ-MV hergestellt wird. Der Eigentumsvorbehalt der ComServ-MV erstreckt sich auf die neue Sache. Für all Fälle, in denen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Waren ComServ-MV an diesen Waren Eigentumsrechte verliert, tritt der Kunde hiermit im Voraus seine Vergütungsansprüche nach §951 BGB an ComServ-MV ab.

 

Forderungen des Kunden aus einem Weiterverkauf der Ware an Dritte werden im Voraus an die Firma ComServ-MV abgetreten. Wird die Ware vom Käufer zusammen mit anderen Sachen verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes von ComServ-MV gelieferten Ware. Der Kunde zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen hat der Kunde ComServ-MV die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und die Abtretung der Schuld offenzulegen.

 

5 Gewährleistung und Haftung

 

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen und bestehende Mängel der ComServ-MV sofort (spätestens zwei Werktage nach Ablieferung) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die später, also entgegen der vorstehenden Frist, gerügt werden, können von der ComServ-MV nicht berücksichtigt werden und werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich (per Brief, Fax oder Email) mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Technikern, Softwarebetreuern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

 

(2) Die Gewährleistung erlischt, wenn Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, nicht autorisierte Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, welche nicht der Originalspezifikation entsprechen.

 

(3) Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

 

(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der ComServ-MV Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei die ComServ-MV nach eigenem Ermessen.

 

(b) Darüber hinaus hat die ComServ-MV das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

 

(4) Im Falle des Vorliegens einer Mängelrüge, kann die ComServ-MV nach ihrer Wahl verlangen, dass:

  1. a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur der ComServ-MV zugeschickt wird und nach dieser wieder abgeholt wird.

 

  1. b) der Käufer das schadhafte Teil bereit hält und ein Servicetechniker der ComServ-MV zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Sollte es sich um keinen Fall im Rahmen der Garantieabwicklung handeln, berechnet die ComServ-MV Arbeitszeit, Ersatzstellung, Transportkosten und Weiterleitung. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so wird diesem Verlangen nach Möglichkeit entsprochen. In diesem Fall werden die unter Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den jeweils geltenden Standardsätzen zu bezahlen sind.

 

(5) Zeigt der Käufer einen Mangel an einem Produkt an und stellt sich bei dessen Überprüfung heraus, dass dieses Teil frei von der Gewährleistung unterliegenden Mängel ist, hat der Käufer die durch die unbegründete Mängelanzeige entstandenen Prüf- bzw. Test- und Frachtkosten zu erstatten.

 

(6) Über die Nachbesserung hinausgehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Wandlung, Minderung, Kündigung und Schadensersatz irgendwelcher Art, insbesondere Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und aus sonstigen Rechtsgründen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Der Schadenersatz darf jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.

 

(7) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde nach und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

 

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt für gebrauchte Güter ein Jahr mit Beginn des Auslieferungszeitpunktes. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

 

(9) Die Gewährleistungszeit für gewerbliche Käufer (Unternehmer im B2B-Geschäft) ist auf 12 Monate mit Beginn des Auslieferungszeitpunktes begrenzt.

 

(10) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Für alle Schäden aus Zuwiderhandlungen ist der Kunde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

 

(11) Die ComServ-MV haftet nicht für den Verlust von Daten auf Datenträgern.

 

4 Zusätzliche Verpflichtungen des Käufers

 

Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, von ComServ-MV be­zogene Ware weder direkt noch indirekt in Spannungsgebiete – maßgebend ist die jeweilige Liste der Bundesrepublik Deutschland – weiter zu veräußern.

 

5 Schlussbestimmungen

 

Für Rechtsbeziehungen zwischen ComServ-MV und ihren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Das internationale Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilwei­se Aufhebungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsabschluss – entfalten kei­ne Wirkung. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und zugleich als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag, für beide Teile Waren bestimmt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so wird dadurch die Gültig­keit des Vertrages: im Übrigen nicht berührt. In ei­nem solchem Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder so zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb eines Vertragsverhältnisses gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der ComServ-MV

 

Für alle Einkaufsverträge, Bestellungen und Lie­ferungen sind ausschließlich die nachfolgenden Be­dingungen maßgebend: Bedingungen des Lieferan­ten gelten in keinem Falle. Abweichungen sind nur wirksam, soweit sie von ComServ-MV ausdrücklich und schriftlich mit­geteilt, bestätigt und anerkannt sind.

 

ComServ-MV ist nicht verpflichtet, gelieferte Ware selbst zu untersuchen: eine Obliegenheit zur Rüge gegenüber dem Lieferanten entsteht erst innerhalb 14 Tagen ab Eingang einer Mangelanzeige der Abnehmer der gelieferten Ware. Bei Rücktritt kann ComServ-MV nach Wahl bereits erhaltene Teillieferungen von der Rück­abwicklung ausnehmen.
Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ihm gegen die ComServ-MV entstandene Forderung an Dritte abzutreten. Ebenso ist es ihm verwehrt, gegen Forderungen der Firma ComServ-MV aufzurech­nen.

 

Erfüllungsort für Zahlungen und Leistungen der Firma ComServ-MV ist Waren. Zahlungen erfolgen nach Wahl der Firma ComServ-MV durch Übersenden von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank- oder Postbankkonten. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Zeitpunkt der Zahlungsbewirkung.

 

Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und zugleich als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag für beide Teile Waren bestimmt.

 

Für Rechtsbeziehungen zwischen ComServ-MV und ihren Lieferan­ten gilt ausschließlich deutsches Recht. Das inter­nationale Kaufrecht (GISG) findet keine Anwen­dung. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel selbst, mündliche Nebenabredungen – auch solche vor Vertragsabschluss – entfalten keine Wirkung.

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchem Falle ist die ungültige Bestim­mung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.